#Schulterblick und das Öffnen der Fahrertür mit der "Kupplungs-Hand" sollen verhindern, dass es zum Zusammenstoß mit dem vorbeifahrenden #Fahrradfahrer kommt. Die Tür darf erst nach Ausschöpfung aller Beobachtungsmöglichkeiten von Innen einen erste Spalt breit geöffnet werden, bestätigt das #OLG #Celle im Urteil vom 1.11.2018 (14U61/18). Erfolgt der #Zusammenstoß mit der geöffneten #Fahrertür in unmittelbarem Zusammenhang, spricht der erste Anschein gegen den Pkw- Fahrer.
Dagegen wird oft der Einwand erhoben, dass der #Radler zu nah am abgestellten #Wagen vorbeifuhr.
Stimmt: Es kann zu einer Mithaftung kommen, wenn der #Abstand nicht ausreichend war. Die Frage ist stets, wie groß muss der #Abstand sein.
Das hängt zB von der #Geschwindigkeit, der Verkehrslage und der #Straßenbreite ab. Ein geringfügiges Öffnen sollte wohl möglich sein, meint der Senat- 50 cm Abstand auch.
Ergebnis obliegt dieser Beweis dem Pkw Fahrer.
Es iat also geboten, die Hilfe eines Anwalts in einem solchen #Schadensereignis beizuziehen.