So sieht's auch der Gesetzgeber in Par. 24a Absatz 2 Satz 3 StVG.
Folgen hat dieses #Medikamentenprivileg z.B. bei der Anordnung einer Blutentnahme, bei der Verhängung von Sanktionen und bei Überlegungen zur Fahreignung.
Und auch ein Tatrichter muss sich damit auseinander setzen, warum #THC eingenommen wurde.
In all solchen Konstellationen ist der Rat und die anwaltliche Begleitung unverzichtbar.
Hier finden Sie einige unserer Leistungen.
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