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Vorsatz bei der Ordnungswidrigkeit

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#Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen können fahrlässig und vorsätzlich begangen werden: man kann #fahrlässig aus Sorgfaltspflichtverletzung oder bewusst #vorsätzlich zu schnell fahren.
Das führt idR zu einer höheren Strafe - viele vergessen indes:
#Rechtsschutzversicherungen haften idR nicht bei Vorsätzlicher Begehung.

Umso wichtiger, dass man weiß, wann Gerichte von einer vorsätzlichen Begehung ausgehen. Es kommt darauf an, ob der #Tatrichter ohne Rechtsfehler davon ausgehen muss, dass dem Fahrer die "hohe Überschreitung aufgrund der Motorengeräusche, sonstiger Fahrgeräusche, Vibrationen und der Schnelligkeit mit der sich die Umgebung ändert", nicht verborgen bleiben konnte.
Das OLG Zweibrücken hat am 14.4.2020 -1Owi 2 SsBs 8/20 - jetzt gefordert, dass man auf ein Vorsätzliches Überschreiten aus dem Umstand schließen könne, wenn die Übertretung um mindestens 40% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrage.
Unterhalb dieser Grenze bedürfe es weiterer zusätzlichen Indizien, die den Rückschluss auf ein vorsätzliches Verhalten erlauben.
Bei solchen Überschreitungen sollte man stets anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen

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