Diese Frage ist aktuell wohl mit einem "Ja, grundsätzlich" zu beantworten.
Denn freilich handelt es sich um ein Klein- Fahrzeug und der Straftatbestand des Par. #316 StGB mit der Folge eines indizierten Führerscheinsentzugs
nach Par. 69 StGB greift.
Bei der Verteidigung kommt es darauf an, diese Indizwirkung zu hinterfragen.
So kommt es auf strafrechtliche Vorbelastungen ebenso an, wie tatbezogene Strafminderungsgründe.
Das AG Dortmund kam am 21.01.2020 729 Ds - 060 Js 513/19 - 349/19 dazu, die #Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, aber ein #Fahrverbot und eine #Geldstrafe auszusprechen.
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