Dass man aus Sicherheitsgründen mit steigender Geschwindigkeit auch einen größeren #Abstand (3/10 des halben Tachowertes) halten sollte, ist bekannt, Par. 25 Abs.2a Satz 1 StVG, 4 Abs.1 Satz 1 StVO.
Wer also zB bei 132km/h und 14 Meter zum Vorausfahrenden Pkw fährt, kann mit 240 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen.
Das OLG Bamberg hat am 6.11.2018 (Az 3Ss OWi 1480/18) hinsichtlich der #Verteidigungsansätze klargestellt, dass ein Hinweis auf einen technischen #Abstandspilot (#distanz #controll, #distronic, #ACC) nicht verfängt. Wenn man als Fahrer auf einen Abstandspiloten vertraue, sei dies nicht einmal im Ansatz mit der ordnungsgemäßen Erfüllung den Pflichten eines Fahrzeugführers zu vereinbaren. Auch ein #Augenblicksversagen komme nicht in Betracht, denn der Fahrer kann und muss die Verkehrssituation "mit eigenen Augen" wahrnehmen.
Die Einlassung auf den Vorwurf muss also genau bedacht werden.