In Konstanz hat ein gläubiger Sikh beantragt, von der Tragepflicht eines Motorradhelms befreit zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 4.7.2019 diesen Antrag zurückgewiesen und entschieden, dass das Tragen eines Turbans aus religiösen Gründen nicht bereits deshalb von der Helmpflicht befreit. Zwar beeinträchtige die Regelung des Paragraph 21a Absatz 2 StVO den Gläubigen mittelbar in seiner geschützten Religionsausübungsfreiheit, doch sei ein Verzicht auf den Helm nicht gerechtfertigt.
Denn der Helm schütze nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch Dritte.
So könnten Rettungskräfte durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen eines nicht durch Helm gesicherten Motorradfahrers traumatisiert werden. Auch sei der durch Helm geschützte Fahrer eher in der Lage, am Unfallort Erste Hilfe zu leisten.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr 54 aus 2019 zu Aktenzeichen 3C 24/17.