Handy halten oder nutzen
Seit Oktober 2017 sanktioniert der neu gefasste Paragraf #23 Abs.1a #StVO die "Nutzung" von Handys, sofern es dazu #aufgehoben oder #gehalten wird.
Inzwischen gelangen die ersten Fälle zu den Obergerichten. Jüngst hat das #OLG #Stuttgart am 3.1.19 - Az. 2 Rb 24 Ss 1368/18 - jetzt den Tatbestand konkretisiert.
Neben dem Hinweis auf die #technikoffene Lösung (es werden jetzt alles elektronisch Gerät, das der Kommunikation, Information ider Organisation dient erfasst), betont man die Voraussetzung einer "gerätespezifischen #Nutzung".
Es ist also entscheidend, ob das Gerät ohne Blickkontakt bloss in der Hand gehalten wird, oder 'mit einem mehrere Sekunden andauernden Blick auf dessen Display' gehalten wird.
Für die Rechtmäßigkeit vom #Bussgeldbescheid kommt es auf die Prüfung der #Beweisführung an. Das gelingt am Besten mit einer #Akteneinsicht, die nur Anwälten gewährt wird.